Die Verteidigung hält dagegen, das Mobiltelefon des Beschuldigten leuchte immer, wenn der Musikplayer geöffnet sei. Daraus könne nicht geschlossen werden, er habe das Mobiltelefon in der Hand gehalten oder bedient. Zudem gebe es keine Beweismittel dafür, dass keine Lichtveränderung stattgefunden habe. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte lediglich während den von ihm angegebenen 1 – 2 Sekunden ein Musikstück ausgewählt habe (pag. 141 f.).