101). Die Vorinstanz stützte ihr Beweisergebnis auf die Aussage von Polizist C.________, welcher schon aus einer Entfernung von 100 Metern ein Leuchten im Innern des Personenwagens des Beschuldigten wahrgenommen haben will (pag. 60 Z. 43 f.). Aufgrund dieser Aussage schloss die Vorinstanz zudem auch aus, dass der Beschuldigte erst 1 – 2 Sekunden vor der Anhaltung angefangen habe, das Mobiltelefon zu bedienen, zumal vom Zeugen keine Veränderung der Lichtverhältnisse wahrgenommen worden sei (pag. 100). Die Verteidigung hält dagegen, das Mobiltelefon des Beschuldigten leuchte immer, wenn der Musikplayer geöffnet sei.