II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Anklagesachverhalt Gemäss dem nach Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift geltenden Strafbefehl vom 5. September 2018 (pag. 18 f.) wird dem Beschuldigten vorgeworfen, am 3. Juli 2018 um ca. 23:25 Uhr während einer Fahrt mit seinem Personenwagen sein Mobiltelefon oberhalb des Lenkrads gehalten und bedient zu haben (er habe einen Song ausgewählt).