2 ruhe auf einer Rechtsverletzung. Ausserdem können neue Behauptungen und Beweise nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). Die Kognition der Kammer ist insofern beschränkt. Mangels Anschluss- oder eigenständiger Berufung der Generalstaatsanwaltschaft darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden (sogenanntes Verschlechterungsverbot, Art. 391 Abs. 2 StPO).