5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Der Beschuldigte ficht das erstinstanzliche Urteil mit seiner Berufungserklärung vom 16. März 2020 vollumfänglich an (pag. 120). Es ist somit das gesamte erstinstanzliche Urteil durch die Kammer neu zu beurteilen. Da einzig eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildete, kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder be-