2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Eingabe vom 20. September 2019 fristgerecht die Berufung an (pag. 84). Die erstinstanzliche Urteilsbegründung datiert vom 21. Februar 2020 (pag. 91 ff.). Mit Eingabe vom 16. März 2020 reichte der Beschuldigte form- und fristgerecht die Berufungserklärung ein (pag. 119 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern verzichtete mit Schreiben vom 18. März 2020 auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 126 f.).