Für die amtliche Verteidigung von A.________ und C.________ im oberinstanzlichen Verfahren wird Rechtsanwalt B.________ somit eine Entschädigung von CHF 4'496.70 ausgerichtet. Es besteht keine Rück- und Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO. V. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Berufungsführerin 1, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Beschuldigten/Berufungsführer 2, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 16. November 2020 Im Namen der 1. Strafkammer Die Präsidentin i.V.: