13. Entschädigungen Die Beschuldigten waren im erstinstanzlichen Verfahren nicht anwaltlich vertreten. Den obsiegenden Beschuldigten ist für ihre Aufwendungen aus der Beteiligung am Strafverfahren im erstinstanzlichen Verfahren je eine Entschädigung von pauschal CHF 200.00 auszurichten. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten und (gerade noch) für angemessen erachteten Kostennote vom 10. September 2020 (pag. 308 ff.) auf