428 Abs. 1 StPO). Das Verfahren gegen die Beschuldigten wird oberinstanzlich eingestellt, weshalb sie in beiden Instanzen als obsiegend gelten. Sowohl die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von insgesamt CHF 3'500.00 (hiervon je CHF 1'750.00 auf die Beschuldigte bzw. den Beschuldigten entfallend) als auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf einen Pauschalbetrag von CHF 2'000.00 (ebenfalls hälftig entfallend), sind durch den Kanton Bern zu tragen (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).