III. Widerrufsverfahren 11. Aufgrund der Einstellung des Hauptverfahrens sind die Voraussetzungen für ein Widerrufsverfahren gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB nicht erfüllt. Somit ist das Widerrufsverfahren gegen die Beschuldigte einzustellen. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren, bestimmt auf CHF 300.00, sind vom Kanton Bern zu tragen. Oberinstanzlich sind keine Verfahrenskosten zu erheben. IV. Kosten und Entschädigungen