das gegen die Beschuldigten vom Gemeindeverband F.________ schriftlich ausgesprochene (zweite bzw. ergänzende) Betretungsverbot vom 22. August 2019 für das Sekretariat unterzeichnet hat (pag. 198 f.). Eine generelle Vollmacht kann in seinem Fall nicht ohne Weiteres angenommen werden, zumal er – soweit aus den Akten ersichtlich – nicht mit der Wahrung des Hausrechts bzw. dem ordnungsgemässen Betrieb und der Sicherheit besagter Schulanlagen betraut ist. Es wurde keine Vollmacht eingereicht und aus den vorliegenden Akten geht auch nicht hervor, dass I.________ zur alleinigen Unterschrift berechtigt gewesen wäre.