_, handelnd durch den Verbandsrat, gestellt. Hierfür wäre – wie die Verteidigung zu Recht vorbringt – eine kollektive Unterschrift des amtierenden Verbandspräsidenten und des Sekretärs bzw. der Sekretärin nötig gewesen (Art. 26 und Art. 28 Abs. 1 OgR). Solches ist vorliegend aber nicht der Fall. Unterzeichnet hat die besagten Strafanträge lediglich I.________ (seinerseits Gemeindeverwalter; vgl. pag. 1). Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass I.________ das gegen die Beschuldigten vom Gemeindeverband F._____