7 hat die Schulleitung den ordnungsgemässen Schulbetrieb und die Sicherheit auf den entsprechenden Schularealen (so etwa D.________ und F.________) zu gewährleisten. Sie ist daher mit der Wahrung und Verwaltung des hier in Frage stehenden Hausrechts betraut und es kann nach Ansicht der Kammer davon ausgegangen werden, dass sie zur Erfüllung dieser Aufgaben auch generell ermächtigt wäre, entsprechende Strafanträge zu stellen (analog Liegenschaftsverwaltung, Urteil des Bundesgerichts 6B_924/2016 vom 24. März 2017 E. 4.2 und 4.3;