17 Abs. 1 des Schulreglements der «M.________» bzw. des Gemeindeverbands F.________). Die Schulleitung ist damit für die Leitung der Schulen und Kindergärten verantwortlich. Diese Leitung umfasst unter anderem die Organisation und Administration sowie auch die Gewährleistung der Sicherheit auf den betreffenden Schulanlagen (Art. 89 Abs. 1 Bst. d LAV; vgl. auch Organisation und Schulführung, Umsetzungshilfe für die Gemeinden der Erziehungsdirektion, abrufbar unter https://www.erz.be.ch/erz/de/index/ kindergar- ten_volksschule/kindergarten_volksschule/schulkommissionenundgemeinden/schul kommissionen/dokumente.html;