Erwähnt wird dabei unter anderem der Verbandsrat, welchem gemäss Art. 26 OgR alle Befugnisse zustehen, die nicht durch Vorschriften des Verbandes, des Kantons oder des Bundes einem anderen Organ zugewiesen sind. Der Präsident des Verbandsrates und der Sekretär unterschreiben gemeinsam für den Verband (Art. 28 Abs. 1 OgR). Zur konkreten Organisation des Schulwesens in den betroffenen Gemeinden und den weiterführenden Kompetenzen in diesem Bereich lassen sich dem besagten Organisationsreglement vereinzelt weitere Informationen entnehmen (so etwa betreffend die Anstellung der Schulleitung, Sicherung der Schulwege, Schulkommission etc.).