9. Prüfung der Gültigkeit der vorliegenden Strafanträge Gemäss Art. 9 der Volksschulverordnung des Kantons Bern (VSV; BSG 432.211.1) wird das Hausrecht über die Schulanlagen durch die Gemeinde ausgeübt. Das Volksschulwesen ist gemäss Art. 5 Abs. 1 des Volksschulgesetzes des Kantons Bern (VSG; BSG 432.210) eine gemeinsame Aufgabe der Einwohner- und der gemischten Gemeinden sowie des Kantons. Die Einwohnergemeinden und gemischten Gemeinden können diese Aufgabe an Unterabteilungen übertragen, sich zu ihrer Erfüllung mit andern Gemeinden vertraglich verbinden oder sich zu Gemeindeverbänden zusammenschliessen (Art. 5 Abs. 2 VSG).