BGE 144 IV 49 E. 1.2). Das Antragsrecht kann auch von einem Vertreter ausgeübt werden (SIMMLER/HÄNE, a.a.O., S. 1117). So ist sowohl eine Vertretung in der Erklärung als auch eine Vertretung im Willen (Übertragung der Entscheidung, ob überhaupt Strafantrag gestellt werden soll) möglich. Hierfür genügt die Erteilung einer entsprechenden Vollmacht. Die Erteilung einer generellen Ermächtigung darf dann angenommen werden, wenn das betreffende Delikt materielle Rechtsgüter verletzt, mit deren Wahrung oder Verwaltung der Vertreter allgemein betraut ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_924/2016 vom 24. März 2017 E. 4.2 und 4.3 und 6B_295/2020 vom 22. Juli 2020 E. 1.6.1. und 1.6.2.;