Das von Art. 186 StGB umfasste Hausrecht zählt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht zu den höchstpersönlichen Rechtsgütern und ist in Bezug auf die Antragsberechtigung wie ein Vermögensrecht zu behandeln (Urteile des Bundesgerichts 6B_295/2020 vom 22. Juli 2020 E. 1.4.2.; 6B_7/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 2.3). Nach dem Gesagten kann derjenige im Sinne von Art. 30 Abs. 1 StGB verletzt sein, in dessen Rechtskreis die Tat unmittelbar eingreift, sowie derjenige, dem eine besondere Verantwortung für die Erhaltung des Gegenstandes obliegt (Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2020 vom 22. Juli 2020 E. 1.4.2.; BGE 144 IV 49 E. 1.2).