bei der Universität Lausanne dem Kanton Waadt [BGE 100 IV 53]). Fehlt eine entsprechende Zuständigkeitsregelung, ist jenes Organ für kompetent zu erachten, das für das betreffende Rechtsgut zu sorgen hat (RIEDO, Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, Art. 30 N 85). Zum Strafantrag berechtigt ist grundsätzlich nur den Inhaber des Hausrechts selbst, nicht so aber ein Angestellter oder etwa ein Hauswart (TRECHSEL/MONA, Praxiskommentar Strafgesetzbuch, 3. Aufl. 2018, Art. 186 N 17).