8. Allgemeine theoretische Ausführungen Zu prüfen ist – wie in Ziff. 6 hiervor bereits erwähnt – für sämtliche Vorfälle der Tatbestand des Hausfriedensbruchs nach Art. 186 StGB. Hausfriedensbruch begeht und auf Antrag bestraft wird, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt (Art. 186 StGB). Gemäss Art.