4 Das Vorliegen eines gültigen Strafantrages ist somit Prozessvoraussetzung für das vorliegende Verfahren (Art. 303 Abs. 1 StPO). Die Verfahrensleitung prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 329 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 379 StPO). Kann ein Urteil definitiv nicht ergehen, so stellt das Gericht das Verfahren ein, nachdem es den Parteien und weiteren durch die Einstellung beschwerten Dritten das rechtliche Gehör gewährt hat (Art. 329 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 379 StPO).