9-11 hiernach). Würde bei dieser Ausgangslage der Nicht-Widerruf der bedingt ausgesprochenen Strafe nicht als mitangefochten gelten, so drohte ein gesetzeswidriger Entscheid. Die Kammer hat das erstinstanzliche Urteil damit vollumfänglich zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der alleinigen Berufung der Beschuldigten ist sie allerdings an das Verschlechterungsverbot (Verbot der sog. «reformatio in peius») gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der beschuldigten Personen abändern. II. Gültigkeit der Strafanträge