5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Gemäss Art. 404 Abs. 2 StPO hat das Gericht überdies auch nicht angefochtene Punkte zu überprüfen, um gesetzeswidrige oder unbillige Entscheidungen zu verhindern. Das Urteil der Vorinstanz vom 13. Dezember 2019 wurde – abgesehen von Ziff. II. 1. (Nicht-Widerruf der mit Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden vom 2. Mai 2016 ausgesprochenen bedingten Strafe) – vollumfänglich angefochten.