4. Die Berufung gegen Ziff. II. 1. (Widerspruchsverfahren [recte: Widerrufsverfahren] gegen die Beschuldigte / Berufungsführerin 1) wird zurückgezogen. 5. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton Bern aufzuerlegen. 6. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung der Beschuldigten / Berufungsführer sei auf CHF 4'496.70 festzusetzen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge -