Diesem wurde mit Verfügung vom 30. April 2020 sodann Gelegenheit geboten, innert Frist zu den bisher gestellten Beweisanträgen Stellung zu nehmen (pag. 232 f.). Nach einmalig gewährter Fristerstreckung nahm der Verteidiger hierzu Stellung und führte aus, dass der Beweisantrag auf Edition der im Zusammenhang mit dem Hausverbot stehenden Akten beim Gemeindeverband F.________ aufrechterhalten werde. Demgegenüber würden die Beweisanträge auf Einvernahme diverser Personen zurückgezogen. Im Weiteren seien die nunmehr eingereichten Fotografien zu den Akten zu erkennen (pag.