und stellten diverse Beweisanträge (pag. 176). Mit Verfügung vom 16. März 2020 wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit geboten, innert Frist Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen, zu den Beweisanträgen der Beschuldigten sowie zur Frage, ob deren Unterlagen zu den Akten zu erkennen seien, Stellung zu nehmen (pag. 214 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 18. März 2020 mit, dass sie sich am oberinstanzlichen Verfahren nicht beteilige (pag. 217).