1 StGB (Dispositiv: B.I.2., S. 4) sei die vorinstanzliche ausgefällte Strafe (Dispositiv: B.II.1., S. 4) erheblich zu reduzieren und der Beschuldigte sei mit einer bedingten Geldstrafe von 270 Tagessätzen, eventuell mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten zu sanktionieren, wobei die Probezeit auf 2 Jahre zu beschränken sei. 3. Von einer nicht obligatorischen Landesverweisung i.S.v. Art. 66abis StGB (eine obligatorische Landesverweisung i.S.v. Art. 66a [Dispositiv: B.II.2., S. 4] fällt bei einer Verurteilung wegen Raufhandels ausser Betracht) sei komplett abzusehen.