A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'293.35 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt C.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'009.70, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Kurzbegründung Honorarkürzung: Rechtsanwalt C.________ macht mit Honorarnote vom 22. September 2020 für das oberinstanzliche Verfahren einen Zeitaufwand von insgesamt 20.75 Stunden geltend. Davon entfallen gemäss detailliertem Leistungsverzeichnis 6 Stunden auf die Berufungsverhandlung vom 22. September 2020.