70 StGB); 7.4. der beschlagnahmte Geldbetrag in der Höhe von CHF 1'500.00 werde in der Höhe von CHF 100.00 zur Deckung der Busse von CHF 100.00 und in der Höhe von CHF 1'400.00 zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet. 61 II. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 28. Dezember 2012 in Biel; 2. der groben Verkehrsregelverletzung, begangen am 22. März 2014 in Biel durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit und dadurch Nichtbeherrschen des Fahrzeuges;