60 3.9. der Irreführung der Rechtspflege, begangen am 25. Juli 2013 in Biel; 3.10. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen am 22. Juni 2016 und am 27. Januar 2017 in Biel durch Konsum von Betäubungsmitteln. 4. A.________ in Anwendung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu einer Übertretungsbusse in der Höhe von CHF 100.00 verurteilt wurde, unter Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf einen Tag.