23. Biometrische erkennungsdienstliche Daten Die Zustimmung zur Löschung der vom Beschuldigten erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN ________, PCN ________, PCN ________, PCN ________ und PCN ________) nach Ablauf der gesetzlichen Frist ist in Anwendung von Art. 17 Abs. 4 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten vorzeitig zu erteilen. 58 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I.