1284, S. 65 erstinstanzliche Urteilsbegründung, pag. 1291 f., S. 72 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Entsprechend sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von CHF 46'783.85 (exkl. Kosten für die amtliche Verteidigung) dem Beschuldigten zur Bezahlung aufzuerlegen. 20.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich. Entsprechend sind die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 4'000.00 (exkl.