Die Kammer ist mit der Vorinstanz der Auffassung, dass sich weder in Bezug auf die Verfahrenseinstellungen, welche nota bene erfolgten, weil die Vorwürfe verjährt waren, noch betreffend die Freisprüche oder den Zivilpunkt eine Ausscheidung von Verfahrenskosten rechtfertigt. Auch die Freisprüche und die Beurteilung des Zivilpunktes haben keinen wesentlichen zusätzlichen Aufwand generiert (vgl. dazu die entsprechenden Erwägungen in der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1282, S. 63 erstinstanzliche Urteilsbegründung, pag. 1284, S. 65 erstinstanzliche Urteilsbegründung, pag.