1293, S. 74 erstinstanzliche Urteilsbegründung). Die Verteidigung hat diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils, konkret die vollständige Auferlegung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten an den Beschuldigten, mit Berufungserklärung vom 2. März 2020 explizit angefochten (pag. 1322). Die Kammer ist mit der Vorinstanz der Auffassung, dass sich weder in Bezug auf die Verfahrenseinstellungen, welche nota bene erfolgten, weil die Vorwürfe verjährt waren, noch betreffend die Freisprüche oder den Zivilpunkt eine Ausscheidung von Verfahrenskosten rechtfertigt.