20. Verfahrenskosten 20.1 Erstinstanzliches Verfahren Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, wenn sie verurteilt wird. Die Vorinstanz hat weder für die Verfahrenseinstellungen (Ziff. I. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1200), noch für die ausgefällten Freisprüche (Ziff. II. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1200) oder den Zivilpunkt (Ziff. VII. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1205) Verfahrenskosten ausgeschieden (vgl. auch pag. 1293, S. 74 erstinstanzliche Urteilsbegründung).