56 Wie bereits ausgeführt, kann dem Beschuldigten keine günstige Prognose gestellt und es kann ihm entsprechend der bedingte Strafvollzug nicht gewährt werden. 19.4 Fazit Gesamtgeldstrafe Unter Berücksichtigung des vorliegend geltenden Verbots der Reformatio in Peius ist der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 1’800.00, zu verurteilen. Entgegen dem vorinstanzlichen Urteilsdispositiv (pag. 1203) und den vorinstanzlichen schriftlichen Erwägungen (pag.