Tagessatzhöhe Die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten sind gemäss Leumundsbericht vom 3. September 2020 (pag. 1378) sowie den Angaben des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung (pag. 1391 Z. 23 ff., Z. 30 ff., Z. 37 ff., pag. 1392 Z. 20 ff.) im Wesentlichen unverändert. Die Kammer geht von einem monatlichen Einkommen von netto CHF 3’700.00 aus. Nebst einem Pauschalabzug von 25% (Krankenkasse und Existenzminimum), berücksichtigt die Kammer die Tatsache, dass der Beschuldigte alleinerziehender Vater ist, mit einem Unterstützungsabzug von 15%.