im Vergleich zum hiervor zitierten Referenzsachverhalt straferhöhend fallen vorliegend sowohl das Motiv des Beschuldigten, als auch seine Vorgehensweise ins Gewicht. Insgesamt erachtet die Kammer für dieses Delikt bei isolierter Betrachtung eine die Tat- und Täterkomponenten umfassende Strafe von 150 Strafeinheiten als angemessen. 19.2 Asperation für das mehrfache Fahren ohne Fahrzeugausweis, Bewilligung oder Haftpflichtversicherung und Fazit Gesamtgeldstrafe