Vor diesem Hintergrund erscheint der Kammer das durch die Vorinstanz ausgefällte Strafmass von umgerechnet 180 Strafeinheiten (vgl. pag. 1289 oben, S. 70 erstinstanzliche Urteilsbegründung oben) als etwas zu hoch, wenn gleich sie auch eine Erhöhung des für den Referenzsachverhalt vorgesehenen Strafmasses als angebracht ansieht; im Vergleich zum hiervor zitierten Referenzsachverhalt straferhöhend fallen vorliegend sowohl das Motiv des Beschuldigten, als auch seine Vorgehensweise ins Gewicht.