Vor diesem Hintergrund drängt sich der Kammer auch der Verdacht auf, dass sich der Beschuldigte – nota bene rund zwei Monate nach der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (das Erstgespräch fand am 9. September 2019 statt; pag. 1419) – vor allem mit Blick auf die oberinstanzliche Verhandlung und mit dem Ziel, irgendwie doch noch verhindern zu können, eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten antreten zu müssen, in Therapie begeben hat. Dass sich der Beschuldigte seit der erstinstanzlichen Verhandlung wohl verhalten hat, wie dies die Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung vorbrachte (vgl. pag.