Sodann vermögen auch die Beteuerungen des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung, wonach er seit ungefähr einem Jahr wöchentlich bis alle zwei Wochen in psychologischer Behandlung sei (pag. 1390 Z. 38 ff.) und schon viel früher gegangen wäre, wenn ihm das jemand gesagt hätte (pag. 1396 Z. 25 ff.), die Kammer nicht von der Einsicht des Beschuldigten zu überzeugen. So gab dieser in der oberinstanzlichen Verhandlung nämlich auf Frage, inwiefern er denn Einsicht in sein Fehlverhalten habe bzw. was er denn im Zusammenhang mit Strassenverkehr falsch gemacht habe, auch Folgendes zu Protokoll (pag. 1396 Z. 11 ff.