_ nicht um ein objektives Gerichtsgutachten. Zum anderen attestierte Dr. med. K.________ dem Beschuldigten persönlich entgegen den Ausführungen der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung (vgl. pag. 1410) gerade keine geringe Rückfallgefahr, sondern schloss explizit damit, dass es nicht seine Aufgabe sei, diese zu beurteilen (pag. 1421). Sodann vermögen auch die Beteuerungen des Beschuldigten in der oberinstanzlichen Verhandlung, wonach er seit ungefähr einem Jahr wöchentlich bis alle zwei Wochen in psychologischer Behandlung sei (pag.