Davon unbeeindruckt verstiess er immer wieder gegen das Strassenverkehrsgesetz und erscheint deswegen absolut unbelehrbar. An dieser Einschätzung vermag auch das von der Verteidigung in der oberinstanzlichen Verhandlung vom 22. September 2020 eingereichte Schreiben des behandelnden Psychologen des Beschuldigten Dr. med. K.________, datierend vom 14. September 2020 (pag. 1419 ff.), wonach beim Beschuldigten in gewisser Weise Einsicht in sein Fehlverhalten bestehe (vgl. pag. 1420), nichts zu ändern. Denn zum einen handelte es sich beim Schreiben von Dr. med. K.________ nicht um ein objektives Gerichtsgutachten.