1290 f., S. 71 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung). Der Beschuldigte liess sich durch nichts beeindrucken – weder durch die einschlägige Vorstrafe noch durch das gegen ihn hängige Strafverfahren, die insgesamt vier vorläufigen Festnahmen und die zweimalig gegen ihn angeordnete Untersuchungshaft von gesamthaft immerhin 116 Tagen. Davon unbeeindruckt verstiess er immer wieder gegen das Strassenverkehrsgesetz und erscheint deswegen absolut unbelehrbar.