Ein teilbedingter Vollzug i.S.v. Art. 43 Abs. 1 StGB, wonach das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben kann, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen, kommt nach Auffassung der Kammer aufgrund der schlechten Prognose, welche dem Beschuldigten gestellt werden muss, ebenso wenig in Betracht. Zur Begründung schliesst sich die Kammer vorab den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz an (vgl. pag. 1290 f., S. 71 f. erstinstanzliche Urteilsbegründung).