18.10 Fazit Gesamtfreiheitsstrafe und Anrechnung der ausgestandenen Haft Es bleibt somit auch nach Prüfung einer allfälligen Verletzung des Beschleunigungsgebots sowie einer solchen von Art. 48 Bst. e StGB beim hiervor festgelegten Strafmass. Der Beschuldigte ist zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu verurteilen. Die ausgestandene Polizei- und Untersuchungshaft von insgesamt 116 Tagen sind vollumfänglich auf die zu vollziehende Freiheitsstrafe anzurechnen.