Dieser Strafmilderungsgrund ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGer 6B_113/2013 vom 25. April 2013, E. 1.4). Vorliegend ist eine Strafmilderung unter diesem Titel von vornherein ausgeschlossen, weil der Beschuldigte zum einen seit den ersten Taten im Dezember 2012 praktisch ununterbrochen immer weiter delinquierte. Zum anderen machte er sich selbst nach erfolgter Anklageerhebung im März 2017 bloss ein Jahr und vier Monate später erneut einschlägig strafbar.