StGB beansprucht neben einer allfälligen Verletzung des prozessualen Beschleunigungsgebotes selbständige Bedeutung (TRECHSEL/THOMMEN in: TRECHSEL/PIETH (Hrsg.), Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl., N 24 zu Art. 48; vgl. auch MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., N 380). Dieser Strafmilderungsgrund ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGer 6B_113/2013 vom 25. April 2013, E. 1.4).