StGB mildert das Gericht auch dann die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Wohlverhalten bedeutet das Fehlen von strafbaren Handlungen (vgl. dazu TRECHSEL/THOMMEN in: TRECH- SEL/PIETH (Hrsg.), Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Aufl., N 25 zu Art. 48 sowie BSK StGB-WIPRÄCHTIGER/KELLER, N 42 zu Art. 48; MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., N 380). Art. 48 Bst. e StGB beansprucht neben einer allfälligen Verletzung des prozessualen Beschleunigungsgebotes selbständige Bedeutung (TRECHSEL/THOMMEN in: