Rechtsanwalt C.________ brachte im Rahmen seines Parteivortrages in der oberinstanzlichen Verhandlung konkret vor, der Beschuldigte sei heute an einem anderen Punkt; abgesehen von denjenigen Vorwürfen, die nun in Biel angeklagt seien [Anmerkung: Gemeint ist das Verfahren PEN 19 981], habe er sich wohlverhalten. Der Beschuldigte sei insgesamt auf einem guten Weg (vgl. pag. 1406). Gemäss Art. 48 Bst. e StGB mildert das Gericht auch dann die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.